Informationen - Grundlagen

Montageort

Rauch steigt immer von der Rauchquelle aus gesehen zuerst nach oben und verteilt sich nach Erreichen der Raumdecke gleichmäßig weiter. Deshalb muss ein Rauchwarnmelder immer an der Decke montiert werden, und zwar möglichst in der Mitte des Zimmers. Der Abstand zu Wänden, Leuchten und dekorativen Gegenständen sowie Balken und Unterzügen muss mindestens 50 cm betragen.

Ein Rauchwarnmelder kann eine Fläche von bis zu 60 m² nach Norm überwachen* und darf bis max. 6 m Höhe eingesetzt werden.
Räume, die größer sind als 60 m² werden in gleichgroße Teilräume (< 60 m²) unterteilt.

Ein unterbrochener Luftstrom oder ein Luftstau („tote Luft“) kann dazu führen, dass der Rauch die Sensoren des Rauchwarnmelders nicht erreicht.

L-förmige Räume

In L-förmigen Räumen oder Fluren ist ein Rauchwarnmelder immer in der Gehrungslinie des jeweiligen Raumabschnittes zu installieren. L-förmige Räume größer 60 m² sind wie zwei voneinander getrennte Räume zu behandeln.

Deckenhohe Möblierung

Räume mit deckenhohen Teilwänden bzw. Raumteilern, die mindestens 50% in den Raum reinragen, ist jeder Teilraum mit einem Rauchmelder auszustatten.

Unterzüge und Deckenbalken

Deckenbalken und Unterzüge, die nicht mehr als 20 cm in den Raum hineinragen, können unberücksichtigt bleiben. Hier kann der Rauchwarnmelder direkt unter einem der Balken aufgesetzt oder in eines der Deckenfelder montiert werden. Ist ein Balken oder Unterzug höher als 20 cm, bestimmt die Gesamtfläche aller Deckenfelder den Montageort. Bei einer Deckenfeldfläche von über 36 m² ist in jedem Deckenfeld ein Rauchwarnmelder zu montieren. Bei einer Deckenfeldfläche gleich oder kleiner 36 m² kann der Rauchwarnmelder in einem Deckenfeld oder auf dem Deckenbalken, vorzugsweise in der Raummitte montiert werden.

Flure

Von der zur Stirnfläche des Flures (Flur = max. 3 m Breite) bis zum ersten Melder darf der Abstand nicht mehr als 7,5 m betragen. In Eckbereichen (Gehrungslinie), Einmündungen und Kreuzungsbereichen von Fluren ist jeweils ein Melder anzuordnen. In Fluren darf der Abstand zwischen zwei Rauchwarnmeldern höchstens 15 m betragen.

Mindestabstände

Rauchwarnmelder müssen mindestens 50 cm entfernt sein von allen Einrichtungen, z.B.
- Unterzüge
- Leuchtkörpern
- Luftzug verursachende Einrichtungen
- Stromleitungen
- Wänden
- Möbel

Stromprüfer

Rauchwarnmelder müssen mindestens 50 cm entfernt sein von allen Einrichtungen, z.B.
Vor der Prüfung sollte das Licht eingeschaltet werden, sonst ist kein Strom in der Leitung, die man sucht. Falls man dennoch keine Stromleitung findet

Dachschrägen

Zimmerdecken mit einer Dachschräge kleiner oder gleich 20° sind wie horizontale Decken zu behandeln. In Räumen mit Dachneigungen größer 20° ist der Rauchwarnmelder mindestens 0,5 m und höchstens 1 m von der Deckenspitze entfernt zu montieren. Satteldach

Satteldach mit horizontalem Deckenfeld: Bei einer horizontalen Decke kleiner oder gleich 1 m Breite ist der Rauchwarnmelder an der Schräge zu montieren. Ist die horizontale Decke mehr als 1 m breit, wird der Rauchwarnmelder mittig an der horizontalen Decke montiert. Satteldach

Wandmontage

Unter folgenden Bedingungen dürfen Rauchwarnmelder im mittleren Drittel der längeren Seite eines Raumes an der Wand montiert werden:

- Nicht ausreichende Festigkeit der Decke
- Flure <= 6 m² (wenn mit einer erhöhten Anzahl von Täuschungsalarmen zu rechnen ist)
- Küchen, die als Fluchtweg dienen

Um den wandmontierten Rauchwarnmelder herum muss folgender Freiraum zu Einrichtungsgegenständen eingehalten werden:

- 0,3 m bis 0,5 m von der Zimmerdecke
- 1 m unterhalb des Warnmelders
- 0,5 m seitlich des Warnmelders

Wartung und Prüfung

Die DIN 14676 empfiehlt die Wartung von Rauchwarnmeldern nach Angaben des Herstellers, mindestens jedoch einmal im Jahr (+/- drei Monate).

Visuelle Prüfung

Im Rahmen der Sichtprüfung wird hinterfragt, ob ein Rauchmelder überhaupt noch vorhanden bzw. ob er im richtigen Raum montiert ist (bei Raumnutzungsänderung). Außerdem wird überprüft, ob sich die Raumsituation dahin gehend verändert hat, dass entstehender Rauch aufgrund von Einbaumöbeln oder Raumteilern nicht mehr ungehindert zum Melder dringen kann.

Schließlich wird untersucht, ob die Raucheintrittsöffnungen am Gerät und speziell die zur Rauchkammer sauber und frei von Staub und Spinnweben sind. Falls erforderlich, kann der Rauchwarnmelder mit einem feuchten Tuch abgewischt oder mit einem Staubsauger auf niedriger Saugstufe gereinigt werden.

Sollte der Rauchwarnmelder beschädigt sein, muss er sofort ausgetauscht werden. Eine Reparatur kann nur durch den Hersteller erfolgen.

Funktionsprüfung der Warnsignale

Die Funktion eines Rauchwarnmelders kann durch das Betätigen des Testknopfes geprüft werden. Die Taste muss so lange gedrückt werden, bis der Melder Alarm schlägt und die LED-Anzeige am Rauchwarnmelder rot blinkt.

Bei einem 230-Volt-Rauchwarnmelder mit Notstrombatterie sollte der Check jeweils unabhängig einmal mit Netzstromversorgung und einmal mit Batterie (bei ausgeschalteter Netzversorgung) durchgeführt werden. In beiden Fällen muss das Gerät Alarm auslösen und die LED-Anzeige das richtige Signal abgeben.

Vernetzte Geräte müssen jeweils einzeln kontrolliert und anschließend auf die korrekte Weiterleitung des Alarms an alle angeschlossenen Rauch- und Hitzewarnmelder

Gesetzgebung

Die Installation von Rauchwarnmeldern ist in Deutschland nahezu flächendeckend in den Landesbauordnungen der Bundesländer festgeschrieben. Die typische Formulierung dafür lautet:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“

In den meisten Bundesländern müssen nicht nur neu errichtete, sondern auch bestehende Wohnungen innerhalb einer bestimmten Frist mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Die Landesbauordnungen richten sich an die Eigentümer von Wohnungen und Wohngebäuden. Sie sind für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich und müssen sicherstellen, dass

1. eine ausreichende Anzahl von Rauchwarnmeldern eingebaut wird und

2. dass die eingebauten Rauchwarnmelder dauerhaft funktionieren.

Die Forderung nach der Funktionsbereitschaft wirkt auf den ersten Blick selbstverständlich. Doch Statistiken zeigen, dass Rauchwarnmelder oftmals nicht funktionieren, weil die Batterien leer sind oder fehlen. Andere Rauchwarnmelder versagen aufgrund schlechter Installation oder sind nicht in ausreichender Anzahl vorhanden, um wirklich Sicherheit zu bieten. Die Folgen: Wenn die Rauchwarnmelder nicht funktionieren oder keine Melder vorhanden sind, riskieren Vermieter im öffentlichen wie im privaten Raum Schadensersatzklagen von verletzten Mietern oder Hinterbliebenen. Außerdem ist es möglich, dass sich der Wohngebäudeversicherer im Falle eines Wohnungsbrandes Ansprüche vorbehält, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten wurden (sog. Obliegenheitsverletzung). Die DIN 14676 weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass jeder Rauchwarnmelder fachgerecht installiert und die Betriebsbereitschaft sichergestellt sein muss.

Kontrolle der Gesetzgebung

Wie in anderen Bereichen der deutschen Baugesetzgebung ist auch für die Einhaltung der Rauchwarnmelderpflicht kein Kontroll- bzw. Aufsichtssystem vorgesehen. Doch was auf den ersten Blick praktisch und unbürokratisch aussieht, bedeutet im Umkehrschluss, dass sich Architekten, Planer und Hauseigentümer nicht sicher sein können, ob die von ihnen installierten Rauchwarnmelder ausreichend dimensioniert und korrekt angebracht sind. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten die Vorschriften der DIN 14676 immer erfüllt und die regelmäßige Wartung der Rauchwarnmelder schriftlich dokumentiert werden.

Landesbauordnungen

Die spezifischen Vorschriften zu Installation, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern werden in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt. Die Formulierungen und Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland und müssen genauestens gelesen und eingehalten werden.

Baden-Württemberg § 15 Abs. 7

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Bayern § 46 Abs. 4

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Bremen § 48 Abs. 4

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Hamburg § 45 Abs. 6

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

Hessen § 13 Abs. 5

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Mecklenburg-Vorpommern § 48 Abs. 4

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.

Niedersachsen § 44 Abs. 5

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Nordrhein-Westfalen § 49 Abs. 7

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Rheinland-Pfalz § 44 Abs. 8

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Saarland § 46 Abs. 4

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Sachsen-Anhalt § 47 Abs. 4

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 auszustatten.

Schleswig-Holstein § 49 Abs. 4

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Thüringen § 46 Abs. 4

Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.