Informationen - Grundlagen
Montageort
Rauch steigt immer von der Rauchquelle aus gesehen zuerst nach oben und verteilt sich nach Erreichen der Raumdecke gleichmäßig weiter. Deshalb muss ein Rauchwarnmelder immer an der Decke montiert werden, und zwar möglichst in der Mitte des Zimmers. Der Abstand zu Wänden, Leuchten und dekorativen Gegenständen sowie Balken und Unterzügen muss mindestens 50 cm betragen.Ein
Rauchwarnmelder kann eine Fläche von bis zu 60 m² nach
Norm überwachen* und darf bis max. 6 m Höhe eingesetzt
werden.
Räume, die größer sind als 60 m² werden in gleichgroße Teilräume (< 60 m²) unterteilt.
Ein unterbrochener Luftstrom oder ein Luftstau („tote Luft“) kann dazu führen, dass der Rauch die Sensoren des Rauchwarnmelders nicht erreicht.
L-förmige Räume
In L-förmigen Räumen oder Fluren ist ein Rauchwarnmelder immer in der Gehrungslinie des jeweiligen Raumabschnittes zu installieren. L-förmige Räume größer 60 m² sind wie zwei voneinander getrennte Räume zu behandeln.
Deckenhohe Möblierung
Räume mit deckenhohen Teilwänden bzw. Raumteilern, die mindestens 50% in den Raum reinragen, ist jeder Teilraum mit einem Rauchmelder auszustatten.
Unterzüge und Deckenbalken
Deckenbalken und Unterzüge, die nicht mehr als 20 cm in den Raum hineinragen, können unberücksichtigt bleiben. Hier kann der Rauchwarnmelder direkt unter einem der Balken aufgesetzt oder in eines der Deckenfelder montiert werden. Ist ein Balken oder Unterzug höher als 20 cm, bestimmt die Gesamtfläche aller Deckenfelder den Montageort. Bei einer Deckenfeldfläche von über 36 m² ist in jedem Deckenfeld ein Rauchwarnmelder zu montieren. Bei einer Deckenfeldfläche gleich oder kleiner 36 m² kann der Rauchwarnmelder in einem Deckenfeld oder auf dem Deckenbalken, vorzugsweise in der Raummitte montiert werden.
Flure
Von der zur Stirnfläche des Flures (Flur = max. 3 m Breite) bis zum ersten Melder darf der Abstand nicht mehr als 7,5 m betragen. In Eckbereichen (Gehrungslinie), Einmündungen und Kreuzungsbereichen von Fluren ist jeweils ein Melder anzuordnen. In Fluren darf der Abstand zwischen zwei Rauchwarnmeldern höchstens 15 m betragen.
Mindestabstände
Rauchwarnmelder müssen mindestens 50 cm entfernt sein von allen Einrichtungen, z.B.
- Unterzüge
- Leuchtkörpern
- Luftzug verursachende Einrichtungen
- Stromleitungen
- Wänden
- Möbel
Stromprüfer
Rauchwarnmelder müssen mindestens 50 cm entfernt sein von allen Einrichtungen, z.B.
Vor der Prüfung sollte das Licht eingeschaltet werden, sonst ist kein Strom in der Leitung, die man sucht.
Falls man dennoch keine Stromleitung findet
Dachschrägen
Zimmerdecken mit einer Dachschräge kleiner oder gleich 20° sind wie horizontale Decken zu behandeln. In Räumen mit Dachneigungen größer 20° ist der Rauchwarnmelder mindestens 0,5 m und höchstens 1 m von der Deckenspitze entfernt zu montieren. Satteldach
Satteldach mit horizontalem Deckenfeld: Bei einer horizontalen Decke kleiner oder gleich 1 m Breite ist der Rauchwarnmelder an der Schräge zu montieren. Ist die horizontale Decke mehr als 1 m breit, wird der Rauchwarnmelder mittig an der horizontalen Decke montiert. Satteldach
Wandmontage
Unter folgenden Bedingungen dürfen Rauchwarnmelder im mittleren
Drittel der längeren Seite eines Raumes an der Wand montiert werden:
- Nicht ausreichende Festigkeit der Decke
- Flure <= 6 m² (wenn mit einer erhöhten Anzahl
von Täuschungsalarmen zu rechnen ist)
- Küchen, die als Fluchtweg dienen
Um den wandmontierten Rauchwarnmelder herum muss folgender
Freiraum zu Einrichtungsgegenständen eingehalten werden:
- 0,3 m bis 0,5 m von der Zimmerdecke
- 1 m unterhalb des Warnmelders
- 0,5 m seitlich des Warnmelders
Wartung und Prüfung
Die DIN 14676 empfiehlt die Wartung von Rauchwarnmeldern
nach Angaben des Herstellers, mindestens
jedoch einmal im Jahr (+/- drei Monate).
Visuelle Prüfung
Im Rahmen der Sichtprüfung wird hinterfragt, ob ein
Rauchmelder überhaupt noch vorhanden bzw. ob er im
richtigen Raum montiert ist (bei Raumnutzungsänderung).
Außerdem wird überprüft, ob sich die Raumsituation
dahin gehend verändert hat, dass entstehender
Rauch aufgrund von Einbaumöbeln oder Raumteilern
nicht mehr ungehindert zum Melder dringen kann.
Schließlich wird untersucht, ob die Raucheintrittsöffnungen
am Gerät und speziell die zur Rauchkammer
sauber und frei von Staub und Spinnweben sind. Falls
erforderlich, kann der Rauchwarnmelder mit einem
feuchten Tuch abgewischt oder mit einem Staubsauger
auf niedriger Saugstufe gereinigt werden.
Sollte der Rauchwarnmelder beschädigt sein, muss er
sofort ausgetauscht werden. Eine Reparatur kann nur
durch den Hersteller erfolgen.
Funktionsprüfung der Warnsignale
Die Funktion eines Rauchwarnmelders kann durch das
Betätigen des Testknopfes geprüft werden. Die Taste
muss so lange gedrückt werden, bis der Melder Alarm
schlägt und die LED-Anzeige am Rauchwarnmelder rot
blinkt.
Bei einem 230-Volt-Rauchwarnmelder mit Notstrombatterie
sollte der Check jeweils unabhängig einmal
mit Netzstromversorgung und einmal mit Batterie (bei
ausgeschalteter Netzversorgung) durchgeführt werden.
In beiden Fällen muss das Gerät Alarm auslösen
und die LED-Anzeige das richtige Signal abgeben.
Vernetzte Geräte müssen jeweils einzeln kontrolliert
und anschließend auf die korrekte Weiterleitung des
Alarms an alle angeschlossenen Rauch- und Hitzewarnmelder
Gesetzgebung
Die Installation von Rauchwarnmeldern ist in Deutschland
nahezu flächendeckend in den Landesbauordnungen
der Bundesländer festgeschrieben. Die typische
Formulierung dafür lautet:
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer
sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder
haben. Die Rauchwarnmelder müssen so
eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig
erkannt und gemeldet wird.“
In den meisten Bundesländern müssen nicht nur neu
errichtete, sondern auch bestehende Wohnungen innerhalb
einer bestimmten Frist mit Rauchwarnmeldern
ausgestattet werden. Die Landesbauordnungen richten
sich an die Eigentümer von Wohnungen und Wohngebäuden.
Sie sind für die Einhaltung der gesetzlichen
Anforderungen verantwortlich und müssen sicherstellen,
dass
1. eine ausreichende Anzahl von Rauchwarnmeldern
eingebaut wird und
2. dass die eingebauten Rauchwarnmelder dauerhaft
funktionieren.
Die Forderung nach der Funktionsbereitschaft wirkt
auf den ersten Blick selbstverständlich. Doch Statistiken
zeigen, dass Rauchwarnmelder oftmals nicht
funktionieren, weil die Batterien leer sind oder fehlen.
Andere Rauchwarnmelder versagen aufgrund schlechter
Installation oder sind nicht in ausreichender Anzahl
vorhanden, um wirklich Sicherheit zu bieten. Die Folgen:
Wenn die Rauchwarnmelder nicht funktionieren
oder keine Melder vorhanden sind, riskieren Vermieter
im öffentlichen wie im privaten Raum Schadensersatzklagen
von verletzten Mietern oder Hinterbliebenen.
Außerdem ist es möglich, dass sich der Wohngebäudeversicherer
im Falle eines Wohnungsbrandes Ansprüche
vorbehält, wenn die gesetzlichen Vorschriften
nicht eingehalten wurden (sog. Obliegenheitsverletzung).
Die DIN 14676 weist deshalb ausdrücklich darauf
hin, dass jeder Rauchwarnmelder fachgerecht installiert
und die Betriebsbereitschaft sichergestellt sein
muss.
Kontrolle der Gesetzgebung
Wie in anderen Bereichen der deutschen Baugesetzgebung
ist auch für die Einhaltung der Rauchwarnmelderpflicht
kein Kontroll- bzw. Aufsichtssystem vorgesehen.
Doch was auf den ersten Blick praktisch und
unbürokratisch aussieht, bedeutet im Umkehrschluss,
dass sich Architekten, Planer und Hauseigentümer nicht
sicher sein können, ob die von ihnen installierten Rauchwarnmelder
ausreichend dimensioniert und korrekt
angebracht sind. Um auf Nummer sicher zu gehen,
sollten die Vorschriften der DIN 14676 immer erfüllt
und die regelmäßige Wartung der Rauchwarnmelder
schriftlich dokumentiert werden.
Landesbauordnungen
Die spezifischen Vorschriften zu Installation, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern werden in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt. Die Formulierungen und Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland und müssen genauestens gelesen und eingehalten werden.
Baden-Württemberg § 15 Abs. 7
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
Bayern § 46 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Bremen § 48 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Hamburg § 45 Abs. 6
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
Hessen § 13 Abs. 5
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Mecklenburg-Vorpommern § 48 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.
Niedersachsen § 44 Abs. 5
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Nordrhein-Westfalen § 49 Abs. 7
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
Rheinland-Pfalz § 44 Abs. 8
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Saarland § 46 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Sachsen-Anhalt § 47 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 auszustatten.
Schleswig-Holstein § 49 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Thüringen § 46 Abs. 4
Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.